Verkaufsbestimmungen für Großrinder
A. Allgemeines
A. Allgemeines
- Der Ankauf auf Versteigerungen und Verbandvermittlungen ab Stall erfolgt nur nach diesen Bestimmungen, die für jeden Käufer und Verkäufer bindend sind, worauf zu Beginn jeder Versteigerung hingewiesen wird.
- Rechtsbeziehungen finden nur zwischen dem Verkäufer und Käufer statt. Der Zuchtverband stellt nur seine Einrichtungen für die Durchführung der Absatzveranstaltungen zur Verfügung. Auch in Beanstandungsfällen hat der Käufer grundsätzlich mit dem Verkäufer direkt zu verhandeln.
- Der Verband übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Verkaufes und die Bezahlung der Tiere, für die aufgetriebenen Tiere selbst und für Sach- und Personenschäden die sie verursachen, weder Mitgliedern noch Nichtmitgliedern gegenüber.
- Das versteigerte Rind bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
- Für Tiere, die 2 Stunden nach der Versteigerung noch im Marktstall stehen, wird vom Verband keinerlei Haftung übernommen.
- Der Käufer ist verpflichtet, bei der Übernahme der Tiere zu kontrollieren, dass die von ihm gekauften Tiere auf die richtigen Fahrzeuge verladen werden.
B. Zulassung und Beschickung
B. Zulassung und Beschickung
- Die Beschickung der Zuchtviehabsatzveranstaltungen kann nur durch Mitglieder des Zuchtverbandes oder Züchter von Zuchtverbänden mit denen ein Abkommen bezüglich gemeinsamer Vermarktung besteht erfolgen.
- Die rechtzeitig vor der Absatzveranstaltung angemeldeten Tiere können aufgetrieben werden, wenn sie nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Es werden nur Tiere zugelassen, welche vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, für die ein einwandfreier Abstammungs- und Leistungsnachweis beigebracht werden kann und die den vom Verband festgesetzten Mindestanforderungen hinsichtlich Alter, Entwicklung, Abstammung und Trächtigkeit genügen.
Folgende Kategorien werden zugelassen:a) Trächtige Kühe, mindestens 3 Monate tragend
b) Frischmelkende Kühe mit oder ohne Kalb
c) Kalbinnen mindestens 3 volle Monate tragend.
d) Stiere (mindestens 14 Monate, höchstens 18 Monate alt).
e) Jungkalbinnen Diese dürfen auf keinen Fall belegt sein.Nichtgeeignete Stiere und weibliche Rinder werden von der Absatzveranstaltung ausgeschlossen,
ebenso Tiere, die sich nicht vorführen lassen, oder Stiere, die nicht mit einem Nasenring versehen
sind. - Die gemeldeten und vom Zuchtverband zugelassenen Tiere müssen zur vorgesehenen Absatzveranstaltung aufgetrieben werden.
- Der Verkäufer hat für die Fütterung und Wartung der Tiere von der Anlieferung bis zur richtigen Übergabe an den Käufer zu sorgen und das notwendige Begleitpersonal beizustellen. Die Übernahme hat spätestens 2 Stunden nach Beendigung der Absatzveranstaltung zu erfolgen.
- Sämtliche nach der Übergabe an den Käufer allenfalls anfallende Kosten für Einstellung, Fütterung und Abtransport, gehen zu Lasten des Käufers.
C. Absatzveranstaltung
C. Absatzveranstaltung
- Vor der Absatzveranstaltung werden die vorgeführten Stiere im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gekört. Die Klassen I und II gelten für den Bereich des Verbandes als herdbuchfähig.
- Die aufgetriebenen weiblichen Tiere werden vor der Versteigerung in Preisklassen eingeteilt.
- Zu Absatzveranstaltungen aufgetriebene Tiere dürfen vor der Beendigung der Versteigerung nicht freihändig verkauft werden.
- Wer ein Tier anlässlich der Versteigerung erwerben will, hat dies bei der Vorführung des betreffenden Tieres durch deutliches Erheben der hiefür ausgegebenen Winker anzuzeigen. Auf jeden sichtbaren Winker wird gesteigert. Wenn beim Zuschlag noch zwei Bieter aufzeigen, hat auf Weisung der Marktleitung die Versteigerung neu eröffnet bzw. fortgesetzt zu werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über den erzielten Preis behält sich die Marktleitung einen zweiten Versteigerungsvorgang vor.
- Das Tier gilt als verkauft, wenn der Verkäufer nicht sofort laut und deutlich bekannt gibt, dass er mit dem Gebot nicht einverstanden ist. Die Nichtabgabe muss vom Versteigerer ausgerufen werden, um rechtswirksam zu sein. Wer bei der Versteigerung durch die Marktleitung den Zuschlag erhält, ist Käufer des Tieres und zur Abnahme verpflichtet.
- Verkäufer und Käufer erhalten nach erfolgtem Zuschlag bei der Geschäftsstelle eine Kaufbescheinigung (Schlussschein). Der Käufer ermächtigt den BRZV mit dem Einzug der Kaufpreisforderung bzw. leistet bei der Versteigerung Barzahlung. Die Vermittlungsgebühren werden bei der Anweisung des Kaufpreises abgesetzt. Der Versteigerungsleitung persönlich unbekannte Kaufinteressenten haben sich vor Beginn der Absatzveranstaltung zu legitimieren und bei Nichtbarzahlung eine Bankauskunft beizubringen.
- Nach erfolgtem Zuschlag und nach Übergabe steht das Tier auf Rechnung und Gefahr des Käufers, jedoch hat der Verkäufer beim Abtransport mitzuhelfen und zwei ordentliche Anhängestricke zu übergeben.
- Sämtliche nach Übergabe an den Käufer anfallende Kosten für Einstellung, Fütterung und Transport gehen zu Lasten des Käufers. Die Tiere stehen allein auf Gefahr des Käufers.
- Der Käufer ist für die Einhaltung der für einen Rindertransport vorgeschriebenen et.pol.Bestimmungen verantwortlich.
D. Gebührenordnung
D. Gebührenordnung
- Die von den Verkäufern zu entrichtenden Verbandsabgaben und von den Käufern zu bezahlenden Versicherungs- und Unkostenbeiträge, werden jeweils vom Verbandsvorstand festgesetzt. Für Auslandsverkäufe werden entsprechend den unterschiedlichen Sonderwünschen und Anforderungen vom Käufer und Verkäufer besondere Umlagen erhoben, die fallweise festgesetzt werden.
- Die Verheimlichung von Verkäufen und Angabe unrichtiger Verkaufspreise, wird mit einer Marktsperre und im Wiederholungsfalle mit Ausschluss aus dem Verband geahndet.
- Die Verbandsgebühr wird bei der Überweisung des Kaufpreises einbehalten.
- Die Körgebühr geht zu Lasten des Verkäufers, die Deckerlaubnisgebühr sowie ein Versicherungs- und Unkostenbeitrag zu Lasten des Käufers.
- Jeder Verkauf außerhalb des Ringes von Tieren, die während der Versteigerung nicht abgegeben werden oder keine Angebot erhalten, ist sofort der Marktleitung zu melden. Bei einer Verheimlichung solcher Verkäufe oder der Angabe unrichtiger Verkaufspreise wird die doppelte Verbandsgebühr gerechnet und im Wiederholungsfall der betreffende Verkäufer aus dem Verband ausgeschlossen.
E. Gewährleistung
I. Allgemeine Bestimmungen
- Der Verkäufer leistet Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches, insoweit in dieser Versteigerungsordnung hierfür nicht zusätzliche
Bestimmungen getroffen sind. - Er haftet besonders für solche Krankheiten und Mängel, die nachweisbar bei der Übernahme des
Tieres bereits vorhanden waren, wenn sie die Eignung zur Zucht und Nutzung erheblich beein trächtigen. Wird auf vorhandene Fehler und Mängel vor der Versteigerung des Tieres hingewiesen, so tritt hiefür keine Gewährleistung ein. - Der Verkäufer ist verpflichtet, ihm bekannte Mängel eines Zuchttieres schon bei der Anmeldung zur Versteigerung, spätestens aber beim Auftrieb zur jeweiligen Versteigerung dem Verband mitzuteilen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, die Kennzeichnung, Abstammung, Belegung und Leistung seiner Tiere auf Übereinstimmung mit dem Katalog zu überprüfen. Für notwendige Richtigstellung ist er verantwortlich. Berichtigungen haben vor der Bewertung zu erfolgen. Berichtigungen werden bei der
Versteigerung des Tieres verlautbart und sind somit für den Käufer bindend. - Der Verkäufer haftet für die Richtigkeit der angegebenen Abstammung. Der Käufer ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Abstammung innerhalb von einem Monat nach erfolgtem Ankauf mit Hilfe
einer Blutgruppenuntersuchung oder einer DNA-Analyse nachprüfen zu lassen, sofern diese zielführend möglich ist. Wenn die angegebene Abstammung nicht zutrifft, trägt der Verkäufer die Kosten der BGU, andernfalls der Käufer. Falls das Ergebnis der BGU oder der DNA-Analyse mit den Abstammungsdaten nicht übereinstimmt, ist der Kauf zu wandeln. Diesbezügliche Ansprüche sind spätestens zwei Monate nach erfolgtem Ankauf zu stellen. Jeder Beschicker einer Versteigerung ist verpflichtet, Blutgruppenuntersuchungen, die von der Verbandsleitung bestimmt werden, durchführen zu lassen. - Behauptete Gewährsmängel hat der Käufer bei sonstigem Verlust seiner Gewährsansprüche, innerhalb der festgesetzten Fristen dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes oder mündlich vor
Zeugen unter gleichzeitiger Vorlage ausreichender Nachweise (amtstierärztliches Attest) zu melden. - Der Verkäufer hat das Recht, sich vom Bestehen der behaupteten Gewährsmängel selbst oder
durch Beauftragte zu überzeugen. - Die Gewährleistungsfristen beginnen mit Ablauf des Verkaufstages. Die Gewährleistungsfrist
ist dann noch eingehalten, wenn die Verständigung des Käufers nachweisbar am letzten Fälligkeitstage im Wege der Post erfolgt. Für Exporte gelten Sonderbestimmungen. - Bei Rücknahme der Tiere aufgrund der Gewährleistungsbestimmungen ist der Verkäufer verpflichtet, das beanstandete Tier auf seine Kosten gegen Erstattung des vollen Kaufpreises spätestens innerhalb 8 Tagen zurückzunehmen. Sollte die Rücknahme nicht innerhalb von 8 Tagen nach Verständigung des Verkäufers erfolgen, ist der Käufer zur Berechnung des Futtergeldes ( € 3.– ab Beanstandungstag) berechtigt; bei rechtzeitiger Rücknahme ist das normale Futtergeld ( € 1,50 ab Ankaufstag) zu bezahlen.
- Bei der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen können an den Verkäufer nur insoweit Forderungen gestellt werden, als dabei der Schlachtpreis nicht unterschritten wird, u.zwar sowohl bei Verkäufen im Inland wie in das Ausland. Der gültige Marktpreis wird von der Marktleitung jeweils festgesetzt, entsprechend dem aktuellen Schlachtviehpreis und dem vor der Übernahme der Tiere von
den Marktorganen festgestellten Lebendgewicht. Die Rücknahme von Rindern aus Käuferbetrieben
die nicht anerkannt Tbc-, bang-, leukose- und IBR-IPV-frei sowie nicht fei von anderen anzeigepflichtigen Seuchen sind oder nicht amtlich anerkannt BVD frei sind, kann nicht gefordert
werden und ist jedem Zuchtbetrieb strengstens untersagt. - Stellt sich bei der Überprüfung einer Beanstandung durch den Verkäufer heraus, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, trägt der Käufer alle dem Verkäufer entstandenen Unkosten.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Befragen des Käufers über die in den letzten zwei Wochen vor der Absatzveranstaltung durchgeführte Fütterung und Haltung des verkauften Tieres wahrheitsgetreu und erschöpfend Auskunft zu geben.
- Treten nach der Versteigerung bei einem Tier Stoffwechselstörungen (Leberschäden) auf, so ist der Käufer verpflichtet, dies durch ein tierärztliches Zeugnis innerhalb von zwei Tagen in der
Verbandsleitung bekannt zu geben, da er ansonsten den Anspruch auf Kostenersatz verliert.
II. Gesundheitsprüfung
- Zu den Absatzveranstatlungen werden nur Tiere zugelassen, die aus Ställen kommen, die staatlich anerkannt frei von Tuberkulose, Bazillus-Bang, Leukose und IBR-IPV sind. Die zugelassenen Tiere müssen weiters frei von BVD sein. Es werden nur Zuchttiere zur Versteigerung zugelassen die als BVD unverdächtig eingestuft werden können.
- Als Nachweis der Tuberkulose-, Bang-, Leukose- und IBR-IPV-freiheit gilt die Vorlage der gültigen Zeugnisse. Für die Eutergesundheit sowie für vorgeschriebene Impfung (z.B. Maul- und Klauenseuche) gilt die Vorlage von entsprechenden Untersuchungsbefunden bzw. Impfbescheinigungen. Bereits aufgetriebene Rinder die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden von der Absatzveranstaltung ausgeschlossen. Diese Bestimmungen werden jeweils den gesetzlichen Vorschriften und den Exportbestimmungen angepasst.
- Der Käufer ist berechtigt, auf seine Kosten eine Nachuntersuchung auf Tbc, Bang, Leukose, BVD und IBR-IPV durchführen zu lassen. Diese ist jedoch sofort nach der Versteigerung im Marktstall durch den zuständigen Amtstierarzt vorzunehmen, es sei denn, dass zwischen Käufer und Verkäufer
besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Die Tiere bleiben im Marktstall, bis das
Ergebnis der Nachuntersuchung bekannt ist. Die Kosten für Wartung, Fütterung und Nachuntersuchung trägt der Käufer. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen verliert der Käufer seine Gewährleistungsansprüche. - Bei Ankäufen für den Export gelten jeweils die vom Ankaufsland vorgeschriebenen Sonderbestimmungen, die vom Verkäufer anerkannt werden müssen.
III. Gewährleistung für Freiheit von Zungenschlagen
(Nur für Inland)
Der Verkäufer haftet weiters im Inland dafür, dass das von ihm verkaufte Tier frei von Zungenschlagen ist, keinen Koppring trägt und auch kein anderer Eingriff gegen diesen Erbfehler vorgenommen wurde. Die Gewährfrist beträgt 14 Tage. Der Gewährsmangel ist durch zwei einwandfreie, fremde Zeugen schriftlich nachzuweisen. Als Zungenschläger können nur solche Tiere bezeichnet werden, die regelmäßig (täglich) diese Untugenden zeigen. Dasselbe gilt für Luftschnappen (Koppen). Wenn bei Reklamationen die Nachprüfung ergibt, dass ein Rind bei einer Beobachtung von mindestens vier Stunden nach dem Tränken nicht zungenschlägt oder koppt, reicht der Tatbestand nicht aus, um Gewährleistungsansprüche zu stellen. Mit diesem Fehler tatsächlich behaftete Tiere der Klasse I und II, sind nach der Wahl des Käufers zurückzunehmen, bei Ersatz aller Unkosten (Transport- und Futterkosten) oder es ist ein Preisnachlass von 20% des Kaufpreises zu gewähren, wobei der Schlachtpreis nicht unterschritten werden darf. Bei Stieren und Kalbinnen der Klasse III erfolgt ein Preisnachlass von 20%, wobei der Schlachtpreis nicht unterschritten werden darf.
IV. Gewährleistungsbestimmungen bei Zuchtstieren
- Für verkaufte Zuchtstiere hat der Verkäufer Gewähr dafür zu leisten, dass der Zuchtstier voll zucht-
tauglich ,daher voll deck- und befruchtungsfähig sowie frei von Deckinfektionen und Konstitutions-
mängel ist. - Die Meldung eines behaupteten Gewährsmangels hat der Käufer an den Verkäufer innerhalb folgender Fristen zu erstatten:
- Deckunfähigkeit: innerhalb 6 Wochen
- Befruchtungsfähigkeit: innerhalb von 4 Monaten
Wird nachgewiesen, dass der Stier unrichtig gefüttert, in der Pflege gröblich vernachlässigt oder unsachgemäß behandelt wird wodurch die Zuchttauglichkeit beeinträchtigt werden könnte, besteht kein
Anspruch auf Gewährleistung. - Der Nachweis des Gewährsmangels hat zu erfolgen:
- bei Deckunfähigkeit durch ein tierärztliches Zeugnis oder drei einwandfreie fremde Zeugen
- bei Befruchtungsunfähigkeit durch ein tierärztliches Zeugnis über eine Samenuntersuchung des Stieres aus zwei entnommenen und aufeinanderfolgenden Ejakulaten und den Gesundheitszustand der gedeckten Tiere. Das ordnungsgemäß geführte Deckverzeichnis ist vorzulegen.
- Bei Feststellung von Deckunfähigkeit oder Befruchtungsunfähigkeit muss der Verkäufer den Stier zurücknehmen. Es steht ihm jedoch das Recht zu, den Stier auf seine Sprung- und Zuchttauglichkeit
innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Beanstandung zu prüfen. Erweist sich der Stier innerhalb
dieser Zeit als voll sprung- und zuchttauglich ( als Nachweis gelten 3 aufeinanderfolgende erfolgreiche Sprünge), so hat der Käufer den Stier endgültig zu übernehmen, und zwar nach erfolgter Rücknahme gegen Ersatz der Transport-, Tierärzte- und Futterkosten. Ist der Stier nicht zuchttauglich, hat dagegen der Käufer Anspruch auf Ersatz der Transportkosten und des Futtergeldes ( € 1,50 je Tag). Bei größerer Entfernung empfiehlt es sich, die Gewährsfrist beim Käufer um weitere 4-6 Wochen zu verlängern. - Für Stiere der Zuchtwertklasse I und II haftet der Verkäufer auch für die Eignung zur künstlichen Besamung (Annehmen der künstlichen Scheide und brauchbare Samenqualität). Bei Stieren der
vorhin angegebenen Zuchtwertklasse wird außerdem vom Verkäufer für die Eignung des Spermas
zum Tiefgefrieren garantiert. Diese Garantie gilt nur dann, wenn der Kaufpreis des Stieres mindestens
50 Prozent über dem Durchschnittspreis seiner Klasse der jeweiligen Versteigerung liegt. Eine Beanstandung muss spätestens innerhalb von 8 Wochen nach erfolgtem Ankauf durchgeführt werden.
Für andere Stiere kann diese Garantie vor der Versteigerung vereinbart werden.
V. Gewährleistungsbestimmungen bei weiblichen Zuchttieren
- Der Verkäufer garantiert für die bestehende Trächtigkeit gemäß dem im Verkaufsverzeichnis
angeführten Belegdatum.
a) Ist ein Tier, für das eine Garantie auf Trächtigkeit geleistet wurde, überhaupt nicht trächtig, so muss es der Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises, der Transportkosten und des Futtergeldes
(€ 1,50 je Tag) zurücknehmen.
b) Kalbt das Tier später als 302 Tage nach dem im Katalog ausgewiesenen Deckdatum, so hat der Verkäufer für jeden Tag vom 302.Tag bis zum tatsächlichen Abkalbetag € 3.– an Futtergeld an den Käufer zu entrichten. Die Ansprüche müssen innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Abkalbung, spätestens am 320.Tag nach dem angegebenen Deckdatum gestellt werden. Die tatsächliche Abkalbung ist binnen 3 Tagen durch eine tierärztliche Bescheinigung oder durch zwei einwandfreie fremde Zeugen nachzuweisen.
c) Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das Tier von einem anderen Stier trägt als im Verkaufsverzeichnis angegeben wurde, so hat der Käufer die Möglichkeit der Rückgabe des Tieres oder es hat der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises zurückzuerstatten und zwar:
20% des Kaufpreises falls das Vatertier nicht gekört ist
15% „ wenn das Vatertier gekört, aber nicht herdbuchfähig ist
10% „ falls von anderem als angegebenem Herdbuchstier trächtig.
Bei nicht einwandfrei zu klärender Vaterschaft kann der Käufer mit Hilfe der Blutgruppenuntersuchung oder einer DNA-Analyse den Fall überprüfen. Der Verkäufer trägt dann grundsätzlich die Untersuchungskosten. - Der Verkäufer garantiert für normale Euteranlage. Weist der Käufer einer als trächtig gekauften Kuh oder Kalbin nach, dass das Tier bei der Übernahme mit einem Eutermangel behaftet war, so kann er Ansprüche auf Rücknahme des Tieres stellen, wenn der Mangel innerhalb von 8 Tagen nach dem
Abkalben gemeldet und ein amtstierärztliches Zeugnis beigebracht wird. Darunter fallen insbesondere:
a) verödetes Euterviertel
b) Euterfistel
c) mit einer Zitze verwachsene Beizitze
d) Zitzenverschluss
e) Schwacher Schließmuskel (Milchausrinnen)
Akute Erkrankungen des Euters nach der Abkalbung (Euterentzündung) sind kein Grund für eine Reklamation. Diese ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits vor Ankauf bestand. Dies hat durch ein amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt zu werden, das für beide Teile bindend ist. - Kühe in Milch müssen bei der Übernahme vom Käufer schon im Marktstall auf obige Mängel geprüft und gegebenenfalls sofort beanstandet werden. Frischmelkende Kühe, die sich dabei nicht normal
melken lassen, müssen nicht übernommen werden. - Kühe und Kalbinnen die sich selbst ansaugen, werden so behandelt wie Zungenschläger. Gewährleistungsfrist: 21 Tage nach dem Abkalben.
- Der Verkäufer hat für folgende Einsatzleistungen bei trächtigen Kalbinnen zu garantieren:
Der Verkäufer haftet für die von ihm angegebene Einsatzleistung bzw. für die Garantieleistung nach dem jeweiligen Zuschlagspreis:
Der Verkäufer garantiert für folgende Einsatzleistung:
für Kalbinnen ab Zuschlagspreis € 1.100,– eine Einsatzleistung von 18 kg
für Kalbinnen ab Zuschlagspreis € 1.300,– eine Einsatzleistung von 20 kg
für Kalbinnen ab Zuschlagspreis € 1.500,– eine Einsatzleistung von 22 kg
für Kalbinnen ab Zuschlagspreis € 1.700,– eine Einsatzleistung von 24 kgUnter einem Zuschlagspreis von € 1.100,– wird keine Einsatzleistungsgarantie übernommen!Eine Beanstandung kann erfolgen, wenn in der 3. Woche nach dem Kalben diese Leistung nicht erreicht wurde (was durch amtliche Leistungskontrolle nachzuweisen ist) und wenn das Rind wegen Eutermangel oder schlechter Fresslust nicht beanstandet wurde. Der Gesundheitszustand der Kuh muss während dieser Zeit völlig einwandfrei sein, bei guter Fütterung und Haltung. Die Reklamationsfrist beträgt 21 Tage nach dem Kalben. Dem Verkäufer steht das Recht zu, das Tier zurückzunehmen und binnen 21 Tagen die garantierte Leistung durch amtliche Kontrolle im eigenen Stall nachzuweisen (andernfalls ist ein Preisnachlass zu vereinbaren). Erbringt der Verkäufer den Nachweis der garantierten Leistung (plus 1 kg Sicherheitszuschlag), so hat der Käufer das Tier gegen Ersatz sämtlicher Kosten endgültig zu übernehmen. Diese Garantie gilt nur für das Inland. Der Verkäufer haftet für Kühe in Milch aller Preisklassen für mindestens 80 % jener Leistung, die beim letzten amtlichen Kontrollergebnis erzielt worden und auf der Milchliste angeführt ist. Gewährleistungsfirst ist ebenwals 21 Tage. - Eine Abkalbegarantie kann seitens des Verkäufers nicht gegeben werden. Diesbezüglich besteht die Möglichkeit einer Abkalbeversicherung.
- Garantie für Weidetauglichkeit wird nur für Tiere, welche im Katalog als Weidetiere gekennzeichnet sind gewährleistet.
- Muss ein Tier nach der Abkalbung im Käuferstall zurückgenommen werden, wird ein verendetes Kalb mit 20% des Versteigerungswertes des Muttertieres bewertet.
VI. Gewährleistungsfristen
Der Verkäufer haftet für: | Garantiefristen ab dem Ankaufstag: | |||
---|---|---|---|---|
*) Für diese Mängel wird ebenso wie für den gelben Galt nur im Inland gehaftet. Bei Verkäufen ins Ausland wird Nachprüfung im Marktstall auf Kosten des Käufers auf Wunsch ermöglicht bzw. gelten besondere Vereinbarungen. | ||||
Deckinformation | 1 Tage | |||
Wesentliche Schäden und Mängel, verborgen oder festgestellt | 14 Tag | |||
Reaktionstuberkulose, Brucellose, Leukose, IBR-IPV und BVD: | Beanstandungen sind nur möglich bei sofortiger Nachuntersuchung im Marktstall durch den Amtstierarzt | |||
Erhebliche Euterfehler*) bei tragenden Tieren | bis 8 Tage nach der Abkalbung | |||
Erhebliche Euterfehler*) bei Kühen in Milch | bei Übernahme | |||
Erhebliche Euterfehler*) schwacher Schließmuskel (Milchausrinnen) | 14 Tage nach Abkalben | |||
Einsatzleistung | 21 Tage nach Abkalben | |||
Scheidenvorfall | 14 Tage. Bei trächtigen Kalbinnen endet die Gewährleistungsfrist mit der 1.Abkalbung am Betrieb des Käufers | |||
Zungenschlagen *) | 14 Tage | |||
Deckfähigkeit | 8 Wochen | |||
Fruchtbarkeit bei Stieren | 4 Monate | |||
Abstammung gemäß Blutgruppenuntersuchung | 2 Monate | |||
Trächtigkeit | bis zum 302.Tag nach dem angegebenen Decktermin | |||
Beanstandungen zur Trächtigkeit | längstens 8 Tage nach der Abkalbung mit Nachweis derselben (spätestens am 320. Tag nach dem angegebenen Belegdatum) |
VII. Zuchtkälbervermittlung
Der Verkäufer garantiert, dass das aufgetriebene Kalb kein Zungenschläger und kein Zwitter ist, der
Nabel in Ordnung und das Kalb frei von Rachitis ist. Weiters wird garantiert, dass das Kalb abgespänt
ist, also an die Kübeltränke gewöhnt wurde. Außer bei Zwitter gilt für Zuchtkälber eine Gewährleistungsfrist von 8 Tagen. Bei berechtigter Beanstandung, die durch amtstierärztliches Zeugnis zu belegen ist, hat ein Ausgleich auf den Schlachtpreis zum Ankaufszeitpunkt zu erfolgen. Alles Weitere ist in gesonderten Richtlinien für die Kälberversteigerung festgelegt.
F. Schiedsgericht
F. Schiedsgericht
- Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die anlässlich eines Ankaufes bei der Absatzveranstaltung bzw. bei genehmigten Stallverkäufen entstehen, sind grundsätzlich zwischen den Parteien direkt auszugleichen.
- Ist ein direkter Ausgleich nicht möglich, kann von der Verbandsleitung (nachdem sie beide gehört hat) ein Ausgleichsvorschlag eingeholt werden.
- Wird dieser Ausgleichsvorschlag nicht angenommen, werden alle Streitigkeiten, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf die Zahlung des Kaufpreises oder Unkosten zufolge Bestehens oder Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht gemäß den Verkaufsbestimmungen beziehen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht endgültig entschieden, das der für den Verkauf zuständige Zuchtverband bestellt.
- In dieses Schiedsgericht entsendet jede Partei einen bevollmächtigten Vertreter mit beratender Stimme, der aktiver Herdbuchzüchter ist. Der Zuchtverband bestimmt ferner einen Vorsitzenden und zwei Beisitzer (unparteiischer Schiedsrichter), die stimmeneinhellig und endgültig zu entscheiden haben.
- Die Kosten für die Interessenvertreter haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. Die Kosten für den Vorsitzenden und die beiden Beisitzer trägt die unterlegene Partei, bei einem Vergleich beide Parteien zur Hälfte.
- Die Einberufung des Schiedsgerichtes hat mindestens 8 Tage vor dem Verhandlungstermin zu erfolgen. Erscheint eine ordnungsgemäß geladene Partei nicht, kann das Schiedsgericht trotzdem eine rechtskräftige Entscheidung treffen.
G. Versicherung
G. Versicherung
Der Körtierversicherungsvertrag wurde von der UNIQA Versicherung gekündigt.
Die Tiere sind ab sofort nicht mehr versichert!
Verkaufsbestimmungen für die Kälbermärkte
- Die Kälbermärkte werden vom Bgld.Rinderzuchtverband veranstaltet.
- Rechtsbeziehungen finden nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer statt. Verkäufer ist der Besitzer des Kalbes, der die Veranstaltung beschickt. Der Verband stellt nur seine Einrichtungen sowie das Personal zur Durchführung der Kälbermärkte zur Verfügung.
- Mit dem Zuschlag geht das Kalb in den Besitz des Käufers über. Mit dem Moment der Übernahme trägt der Käufer alle Gefahr. Die Übernahme hat spätestens 2 Stunden nach dem Ende der Versteigerung zu erfolgen. Das versteigerte Kalb bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
- Das Kalb gilt als verkauft, wenn der Käufer nicht, solange das Kalb noch im Ring ist, laut und deutlich bekannt gibt, dass er mit dem Gebot nicht einverstanden ist. Die Nichtabgabe muss vom Versteigerer verlautbart werden.
- Die Kälber werden nach dem Antransport gewogen.
- Der Verkäufer hat eventuell vorhandene Mängel vor der Versteigerung des jeweiligen Kalbes der Verbandsleitung bekanntzugeben, damit diese bei der Versteigerung verlautbart werden können.
- Käufer und Verkäufer erhalten nach erfolgtem Zuschlag beim Abrechnungsschalter eine Kaufbescheinigung (Schlussschein). Es kann mit Barzahlung, Scheck bzw. Überweisungs- bzw. Abbuchungsauftrag abgerechnet werden.
- Der Verband übernimmt keinerlei Haftung hinsichtlich des Verkaufes oder der Bezahlung der Kälber, für die aufgetriebenen Kälber selbst oder für Sach- oder Personenschäden die sie verursachen, weder Mitgliedern noch Nichtmitgliedern gegenüber.
- In allen Beanstandungsfällen hat der Käufer unmittelbar mit dem Verkäufer zu verhandeln. Alle Streitigkeiten, welche sich nicht ausdrücklich auf die Zahlung des Kaufpreises oder Unkosten zufolge Bestehens oder Nichtbestehens einer Gewährleistungspflicht beziehen, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann angerufen werden, wenn kein direkter Ausgleich zwischen den Parteien erzielt wurde und auch ein Ausgleichsvorschlag der Verbandsleitung nicht zur Einigung geführt hat.
- Erfolgt die Verladung innerhalb von 2 Stunden nach der Versteigerung, so sind die Verkäufer verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten. Der Verkäufer hat dem Käufer Auskunft über die Fütterung am Heimbetrieb zu geben. Jedem Kalb ist ein ordentlicher Anbindestrick mitzugeben.
- Der Verkäufer garantiert, dass das aufgetriebene Kalb kein Zungenschläger und kein Zwitter ist, der Nabel in Ordnung und das Kalb frei von Rachitis ist. Weiters wird garantiert, dass das Kalb abgespänt, also an die Kübeltränke gewöhnt wurde. Außer bei Zwittern gilt für die Zuchtkälber eine Gewährleistungsfrist von 8 Tagen. Bei berechtigter Beanstandung, die durch amtstierärztliches Zeugnis zu belegen ist, hat ein Ausgleich auf den Schlachtpreis zum Ankaufszeitpunkt zu erfolgen.