Laut geltender Tierschutzverordnung ist die dauernde Anbindehaltung von Rindern verboten. Die dauernde Anbindehaltung ist nur dann zulässig, wenn eine Unterbrechung der Anbindehaltung für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Zwingende rechtliche oder technische Gründe sind:
- das Nichtvorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen
- bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband
- das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere
Rinderhaltende Betriebe, die die geltende Ausnahmeregelung weiterhin in Anspruch nehmen wollen, müssen dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 31.12.2019 schriftlich melden. Das dazu notwendige Formular liegt in allen Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten auf und kann dort bezogen werden.
Besteht auf dem Betrieb die Möglichkeit, dass Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten (z.B. Buchtenhaltung,…) oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr gewährt wird, muss die beschriebene Ausnahmeregelung nicht in Anspruch genommen werden.
Werden Mastrinder wie z.B. Stiere, Ochsen, Kalbinnen in der Vormast in Gruppen (Buchten) gehalten, und in der Endmast (z.B. 1 Jahr) auf Grund zwingender rechtlicher, technischer Gründe oder aus Sicherheitsaspekten angebunden, muss jedoch eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden.
Tritt bei Betrieben, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß erfüllt haben, plötzlich ein Ausnahmegrund auf, so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden.