Nachdem die Richtlinie für die Ankaufsförderung der weiblichen Zuchtrinder Ende 2020 ausgelaufen ist, wurde seitens der Burgenländischen Landesregierung eine neue Richtlinie eingereicht und von der EU genehmigt. Die neue Richtlinie wurde in einigen Punkten geändert und gilt von 01.01.2021 bis 31.12.2027.
Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen, die auf eigene Rechnung einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Burgenland führen.
Förderrichtlinien:
- Gefördert werden weibliche Zuchtrinder*) – Erstlingskühe, Kühe und trächtige Kalbinnen,
- Mindestankaufspreis muss netto € 1.300,– pro Tier betragen.
- Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat die geförderten Tiere zumindest zwölf Monate am eigenen Betrieb zur Verbesserung der Herde zu halten. AUSGENOMMEN davon sind Tiere, die verenden oder aufgrund von Verletzungen oder aus anderen Gründen zur Schlachtung geführt werden müssen!
Höhe der Förderung:
Die Förderhöhe beträgt maximal 30 Prozent des Netto-Ankaufspreises und ist mit maximal € 650,–/Tier, sowie für BIO-Betriebe mit max. € 1.000,–/Tier begrenzt.
Die Förderung kann nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die bisher genehmigten De-Minimis-Beihilfen für den Agrarsektor in den letzten 3 Jahren den Betrag von € 20.000,– pro Betrieb nicht übersteigt!
Förderansuchen hat zu enthalten:
Antrag
Verpflichtungs- und De-Minimis-Erklärung
Stammschein für die angekauften Zuchtrinder*) im Original
Bestätigung durch den anerkannten Zuchtverband, dass es sich beim angekauften Tier um ein Zuchttier *) handelt.
Original-Rechnung und Kontoauszug. Barzahlungen werden NICHT anerkannt!
Ab sofort können Anträge, rückwirkend auch für bereits angekaufte Tiere (ab 01.01.2021) bei uns eingereicht werden!
*) ACHTUNG – ANMERKUNG:
Bei einem Zuchttier handelt es sich um ein Tier, welches in die Hauptabteilung des jeweiligen Herdebuches eingetragen ist! D.h. also gefördert werden nur reinrassige Tiere. Für Kreuzungstiere gibt es somit keine Ankaufsförderung!