Am 17.11.2015 wurden seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) drei Verdachtsfälle auf Blauzungenkrankheit (Bluetongue – BT), Serotyp 4 in Ostösterreich bestätigt. Es handelt sich dabei um zwei Fälle im Burgenland und einen Fall in der Steiermark. Aus diesen drei rinderhaltenden Betrieben wurden im Rahmen des nationalen BT-Überwachungsprogrammes Proben gezogen, die in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGES) untersucht und positiv auf das Blauzungenvirus getestet wurden. Damit wurde das Auftreten von Blauzungenkrankheit in Österreich nachgewiesen.
Blauzungenkrankheit – für Menschen ungefährlich
Die Blauzungenkrankheit wird nachfolgend in Kurzform skizziert (Quelle AGES)
Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine Viruserkrankung, es gibt verschiedene Serotypen. Aktuell ist der Serotyp 4, der sich von Südosteuropa her ausbreitet. Das Wirtsspektrum umfasst vor allem Wiederkäuer, Wildwiederkäuer und Kamelartige. Als empfänglichste Tierart gilt das Schaf, wobei zwischen den einzelnen Rassen Unterschiede in der Empfänglichkeit bestehen. Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr. Es besteht kein Risiko, dass sich die Blauzungenkrankheit durch Fleisch oder Milch verbreitet oder überträgt.
Die Übertragung des Erregers erfolgt durch Stechmücken (Culicoides spp.),
Das Säugetier baut nach der Infektion eine Immunantwort (Antikörperbildung) gegen den Erreger auf. Das BT-Virus kann in der Mücke bis zu ca. 28 Tagen, im Schaf bis zu ca. 60 Tagen und beim Rind bis zu ca. 150 Tagen nachgewiesen werden.
Die Symptome sind:
Fieber (40-42 °C)
Hyperämien der oralen und nasalen Schleimhäute
Lippenödeme
Klauenentzündung: Hyperämie des Kronsaumbereiches
Aborte
Veränderungen der Skelettmuskulatur
Die Mortalität wird bei Schafen mit 1 % bis 5 % beschrieben, bei Ziegen und Rindern bis zu 1,5 %.
Die Blauzungenkrankheit ist eine nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtige Tierseuche.
Nach einem von der AGES ausgearbeiteten Stichprobenplan wird seit 2007 in Österreich ein Überwachungsprogramm durchgeführt
Wird in Österreich ein BTV-positives Tier gefunden, treten die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Bluetongue-Bekämpfungsverordnung in Kraft.
Veterinärbehördliche Maßnahmen
Aufgrund der Bestätigung der Viruserkrankung werden aktuell seitens der Veterinärbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, welche im EU-Raum einheitlich geregelt sind: Neben der Ausweisung eines Sperrgebietes zur Überwachung und Kontrolle der weiteren
Verbreitung der Krankheit werden Verbringungsbeschränkungen ausgesprochen. Tiere innerhalb einer Zone können unbeschränkt verbracht werden. Die Verbringung in freie Gebiete ist nur möglich, wenn die Tiere als geschützt angesehen werden. Der Status „eschützt“ ist am einfachsten durch eine Impfung zu erreichen, wobei entsprechende Fristen einzuhalten sind. Es gibt einen Impfstoff gegen Blauzungenkrankheit. Dieser darf durch eine Tierärztin/einen Tierarzt auf Ersuchen der Landwirtin/des Landwirtes vorbeugend angewandt werden.
Information der Veterinärbehörde
Nachfolgend wird die Veröffentlichung der Veterinärverwaltung des Landes Burgenland (Veterinärdirektor wHR Dr. Robert Fink) vom 19.11.2015 auszugsweise vorgestellt:
Bluetongue-Bekämpfungs-Verordnung
Nachdem die Krankheit nun festgestellt ist, ist entsprechend den Bestimmungen der Bluetongue-Bekämpfungs-Verordnung (BTB-V), BGBl. II 2013/287 vorzugehen. Bei allen Tieren der betroffenen Betriebe wurden Blutproben genommen und die Tiere klinisch untersucht, die Betriebe wurden gesperrt. Rund um die gesperrten Betriebe werden Sperrzonen eingerichtet, diese werden im Anhang zur Verordnung veröffentlicht. Es ist sicher, dass das gesamte Burgenland, Wien und Teile von Niederösterreich und der Steiermark in dieser Sperrzone liegen werden. Die verstärkte Überwachung wird in diesem Gebiet weiterhin aufrecht bleiben. Die Probenzahl wird von der AGES-DSR errechnet und vom BMG bekannt gegeben.
Verbringung von Tieren
Die Verbringung von klinisch gesunden Tieren innerhalb der Sperrzone stellt auch in der Zeit der eingerichteten Sperrzonen kein Problem dar. Im § 8(2) der o.a. Verordnung ist vorgesehen, dass der Tierhalter am Viehverkehrsschein/Lieferschein die Freiheit der Tiere von Symptomen der BT bestätigt. Auf diesem Schein kann auch eine etwaig durchgeführte Impfung bestätigt werden. Verbringungen aus der Sperrzone sind aus jetziger Sicht nur für geimpfte Tiere möglich. Die zusätzlich im Gesetz vorgesehenen Verbringungsmöglichkeiten „usvektorgeschützten Einrichtungen“ und Verbringungen „n vektorfreier Zeit“ sind wedergenau definiert noch kann eine vektorfreie Zeit festgelegt werden – damit sind diese Möglichkeiten zumindest vorerst nicht möglich. Verbringungen aus der Sperrzone – auch wenn sie innerhalb von Österreich erfolgen -sind mit IGH (innergemeinschaftlicher Handel) gleichzusetzen und unterliegen denselben Bestimmungen.
Impfungen
Es gibt derzeit einen monovalenten Totimpfstoff gegen BTV-4; eine Impfung ist gestattet, wobei allerdings vorgegebene Rahmenbedingungen einzuhalten sind. Möchte ein Tierhalter seine Tiere impfen lassen, hat der (Betreuungs)Tierarzt die lokale Veterinärbehörde zu kontaktieren, diese muss die Impfung vorab genehmigen. Insbesondere legt die lokale Veterinärbehörde dabei fest, in welcher Form die Durchführung der Impfungen von den Tierärzten zu dokumentieren ist. Ist eine ordnungsgemäße Dokumentation nicht gewährleistet, oder sprechen andere veterinärfachliche Umstände gegen eine Durchführung, kann die Behörde die Durchführung der Impfung untersagen.
Die Impfung ist freiwillig und erfolgt auf Wunsch und Kosten der Tierhalter.
Rind: Impfung – je 2 ml 2 x im Abstand von 4 Wochen; Mindestalter der Tiere 3 Monate; eine Auffrischungsimpfung ist nach 7 Monaten erforderlich. Schaf: Impfung – je 2 ml 2 x im Abstand von 3 Wochen; Mindestalter 2 Monate Die Dauer der Wirksamkeit ist nicht getestet. Ziege: Der Impfstoff ist derzeit nicht für Ziegen zugelassen; es wird an einer Möglichkeit zur Impfung von Ziegen gearbeitet.
Exporte
Die Drittstaaten haben unterschiedliche Einfuhrbestimmungen, damit kann keine allgemeine Aussage über den Export von Tieren getroffen werden. Es ist im Einzelfall eine Information einzuholen – einige Drittländer haben auf die neue Situation noch nicht reagiert.
Behördliche Überwachung
Um den Export und den IGH aufrecht erhalten zu können, sind die vorgegebenen Bestimmungen strikt einzuhalten, dies betrifft vor allem auch den privaten Tierverkauf und den Verkauf über Kleinhändler. Jede Nichteinhaltung der Bestimmungen erleichtert die Ausbreitung der Seuche und gefährdet den Tierhandel bzw. birgt die Gefahr von restriktiven Vorgaben. Die Behörde wird daher den Tierverkehr nicht nur auf den Märkten überwachen, sondern auch die Verbringungsmeldungen aus den Sperrzonen hinaus im Nachhinein überprüfen.
Bei Redaktionsschluss lagen noch keine näheren Bestimmungen zur genauen Zonenfestlegung, dem Tierverkehr und den Impfungen vor. Es wird um Beachtung der weiteren einschlägigen Veröffentlichungen zum Thema Blauzungenkrankheit gebeten.
Erhebung Impfstoffbedarf – rasche Meldung
Die Impfung gegen Blauzungenkrankheit ist freiwillig und nicht verpflichtend. Es gibt aber auch Interesse an der Impfung, wobei der Bedarf derzeit nicht bekannt ist.
Um im Burgenland das Interesse an einer Impfung zur Bekämpfung von Bluetongue Serotyp 4 abschätzen zu können und darauf basierend eine Impfstoffbedarfserhebung durchführen zu können, ergeht kurzfristig die Aufforderung an die Rinder- und Schafhalter im Burgenland ihr Interesse an einer Impfung bekanntzugeben. Dazu ist folgende Vorgangsweise vorgesehen:
Rinderhalter melden ihren Impfstoffbedarf (mit Angabe der zu impfenden Tiere) an den Bgld. Rinderzuchtverband, Industriestraße 10, 7400 Oberwart, Tel. 03352/32512, mail rinderzuchtverband@lk-bgld.at
Schafhalter melden ihren Impfstoffbedarf (mit Angabe der zu impfenden Tiere) an den Schaf- und Ziegenzuchtverband Burgenland, Esterhazystraße 15, 7000 Eisenstadt, Tel. 02682/702-503, mail tamara.hettlinger@lk-bgld.at.
Sowohl Zucht- als auch Nichtzuchtbetriebe mögen ihre Meldung beim jeweiligen Verband einbringen. Bitte beachten Sie, dass die Meldung möglichst rasch erfolgt, damit eine zeitgerechte Veranlassung der Impfstofforganisation eingeleitet werden kann.
DI Franz Vuk
Grafik 1 (Quelle BMG): 17.11.2015 betroffene Betriebe in Österreich
Grafik 2 (Quelle EU-Kommission): Vorkommen von BTV-Serotypen in der EU, Stand 6.11.2015